AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BRANTNER ÖSTERREICH GMBH
Stand: 01.08.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge auch nur„AGB“) gelten für alle von Brantner Österreich GmbH („BRANTNER“) zu erbringenden Leistungen und für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen BRANTNER und ihrer jeweiligen Vertragspartnern.
1.2. Abweichende AGB der Vertragspartner von BRANTNER gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von BRANTNER.
1.3. Alle Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieser AGB sowie des zwischen BRANTNER und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Elektronische Dokumente in Textform gelten nicht als Schriftform im Sinne dieser Bestimmung.
1.4. Die Bedeutung sämtlicher in diesen AGB enthaltenen Begriffen richtet sich nach den österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung.
1.5. Mitarbeiter, die nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Prokuristen von BRANTNER sind, sind nicht berechtigt, verbindliche Zusagen zu machen, die von den AGB abweichen. Diesbezügliche Absprachen und/oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsführung von BRANTNER. Dieser Punkt 1.5 gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist.
1.6. Ergeben sich aus den Vertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung, abgeschlossen zwischen BRANTNER und dem Vertragspartner Widersprüche zu den vorliegenden AGB, so gelten die Regelung des Vertrages bzw. der schriftlichen Vereinbarung.
2. Vertragsabschluss und Hinweispflicht
2.1. Angebote von BRANTNER kommen durch Annahme durch den Vertragspartner zustande; Schriftlichkeit für die Annahme wird empfohlen
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nichts Anderes schriftlich angegeben – in Euro und inklusive aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben usw.. Ist der Vertragspartner Unternehmer iSd KSchG, verstehen sich die Preise davon abweichend zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und zuzüglich eines allfälligen Altlastenbeitrages. Der Altlastenbeitrag ist bei Verbrauchsgeschäften im Angebot ausgewiesen.
3.2. Die Preise entsprechen der jeweiligen Kalkulationssituation von BRANTNER. BRANTNER ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Vertragspartners verpflichtet, die vereinbarten Preise bei von BRANTNER nicht beeinflussbaren erheblichen Änderungen der ihrer Kalkulation bei Vertragsabschluss zugrunde liegenden Kostengrundlagen, (z.B. bei kollektivvertragsbedingter Änderung der Lohnkosten, Gesetzesänderungen, behördlichen Verfügungen oder bei (z.B. inflationsbedingten) Änderungen von mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Rohstoffe, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Änderungen von Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, oder Änderungen von Erlösen aus der Verwertung von Wertstoffen usw., im Ausmaß dieser erheblichen Änderungen anzupassen, ohne dass dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zusteht. Erheblich ist eine Änderung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sich die jeweilige der Kalkulation zugrunde liegende Kostengrundlage innerhalb von 6 Monaten um mehr als 5 % erhöht. BRANTNER ist in diesem Fall berechtigt z.B. Energiekostenzuschläge oder Aufschläge zur Abgeltung der Mehrkosten zu verrechnen. Die Bestimmungen dieses Punktes 3.2 gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern iSd KSchG.
3.3. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit sämtlicher Preise von BRANTNER gegenüber den Vertragspartnern vereinbart. Wertmaßstab für die Änderungen nach oben und nach unten ist der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2020. Ausgangsbasis ist jeweils die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. BRANTNER ist berechtigt, die Preise entsprechend der Steigerung der Indexzahl im Vergleich zur Ausgangsbasis zu erhöhen, und ist verpflichtet, die Preise entsprechend der Senkung der Indexzahl im Vergleich zur Ausgangsbasis zu senken. Schwankungen der Indexzahl von 5% nach oben und nach unten bleiben unberücksichtigt. Der Vertragspartner wird über die Anpassung schriftlich informiert. Die neue Indexzahl ist Ausgangsbasis für zukünftige Anpassungen. Eine Entgelterhöhung ist in den ersten zwei Vertragsmonaten ausgeschlossen.
3.4. Altstofferlöse werden vereinbarungsgemäß an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können von BRANTNER monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge die Indexzahl jeweils des Vormonats.
3.5. Die Rechnungslegung durch BRANTNER erfolgt nach Leistungserbringung auf Basis der Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen oder anderer von BRANTNER geführten Aufzeichnungen. BRANTNER ist berechtigt auch schon vor gänzlicher Leistungserbringung Teilrechnungen zu legen.
3.6. Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar ab Rechnungserhalt spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto von BRANTNER als Zahlung.
3.7. Ein Skonto muss schriftlich vereinbart werden.
3.8. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist BRANTNER berechtigt, nach Wahl von BRANTNER den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner für den Fall des Zahlungsverzuges, die BRANTNER entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und in angemessenem Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung und/oder bei Vorliegen einer negativen Kredit- bzw Bonitätsauskunft ist BRANTNER ferner berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Ferner ist BRANTNER bei Zahlungsverzug berechtigt, nach Setzung einer 7-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Übernahme von Abfällen zu verweigern, bereitgestellte Behälter auf Kosten des Vertragspartners abzutransportieren und/oder die übernommenen Abfälle auf Kosten des Vertragspartners zurückzustellen.
3.9. Die Aufrechnung mit von BRANTNER bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen; ebenso ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Verbraucher iSd KSchG, gilt abweichend von diesem Punkt 3.9: Die Aufrechnung mit eigenen Forderungen ist dem Vertragspartner nur gestattet, wenn diese Forderungen von BRANTNER anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt sind, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit von BRANTNER.
3.10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von BRANTNER Rechte und Pflichten und Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu überbinden, abzutreten oder in sonstiger Form zu übertragen.
4. Pflichten der Vertragspartner
4.1. Der Vertragspartner von BRANTNER ist verpflichtet, BRANTNER vor Vertragsabschluss alle ihm bekannten für den Vertrag wesentlichen Umstände schriftlich bekannt zu geben.
4.2. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass die von BRANTNER zur Verfügung gestellten Behälter welcher Art auch immer (z.B. Abfallbehälter, Container, Mulden, etc.) im Eigentum von BRANTNER stehen und verpflichten sich, die Behälter sorgfältig zu behandeln. BRANTNER sichert keine bestimmte Eigenschaft dieser Behälter zu (z.B. bestimmte Reinheit, Dichtheit, Volumen etc.). Der Vertragspartner haftet gegenüber BRANTNER für alle Schäden an den Behältern und hält BRANTNER hinsichtlich sämtlicher durch die Verwendung der Behälter entstandenen Schäden schad- und klaglos. Die Behälter dürfen nur bis zu der von BRANTNER angegebenen Menge und mit für diese Behälter geeigneten Materialien befüllt werden.
4.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet BRANTNER den Aufstellungsort für die Behälter vorab schriftlich bekannt zu geben und sichert der Vertragspartner BRANTNER die uneingeschränkte, gesetzes- und behördenkonforme sowie problemlose Zu- und Abfahrt von BRANTNER zum und vom Aufstellungsort mittels Fahrzeuge über 3,5 to Gesamtgewicht zu, um die ordnungsgemäße Aufstellung und Abholung der Behälter sicherzustellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich auch auf eigene Kosten sämtliche allenfalls für den Transport, die Aufstellung und die Abholung erforderliche Zustimmungserklärungen von Grundeigentümern (bzw. des jeweils Berechtigten) einzuholen. Ist die Einholung der nötigen Zustimmungserklärungen nicht in angemessener Frist möglich, verpflichtet sich der Vertragspartner BRANTNER die Mehrkosten (z.B. Kosten eines zusätzlichen Transportwegs) zu ersetzen und ist BRANTNER ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Verwahrung und Aufstellung der Behälter allein verantwortlich.
5. Eigentum
5.1. Die von BRANTNER übernommenen Abfälle gehen in das Eigentum von BRANTNER über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen. Bei Eigenanlieferung durch den Auftraggeber gehen die Abfälle mit erfolgter positiver Eingangskontrolle in der Betriebsstätte von BRANTNER in das Eigentum von BRANTNER über.
5.2. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen.
5.3. Abfälle, für die BRANTNER keine Sammler- oder Behandler Erlaubnis hat, gehen nicht in den Besitz und das Eigentum von BRANTNER über. BRANTNER führt für solche Abfälle lediglich Transportleistungen durch.
6. Abfall
6.1. Der Vertragspartner haftet BRANTNER gegenüber für die korrekte und vollständige Einstufung der Abfälle gemäß den geltenden bundes-, landes- und/oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen sowie technischen Richtlinien, die für die Übergabe, Übernahme und Einstufung von Abfällen erforderlich sind. Er verpflichtet sich, alle erforderlichen Angaben zu machen und hält BRANTNER schad- und klaglos für alle Schäden, die BRANTNER oder Dritten durch eine unrichtige und/oder unvollständige Einstufung oder durch falsche Angaben entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Zuordnung der Abfallart durch BRANTNER gemäß der aktuell geltenden Abfallverzeichnisverordnung oder dem Europäischen Abfallverzeichnis. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten abweichend die gesetzlichen Vorschriften: Der Vertragspartner haftet nach diesen Vorschriften für die von ihm vorgenommene Einstufung der Abfälle und ist verpflichtet, alle gemäß den rechtlichen und technischen Vorgaben erforderlichen Angaben für die Übergabe und Übernahme der Abfälle zu machen.
6.2. Abfälle werden von BRANTNER nur mit dem vollständig ausgefüllten und von einer vertretungsbefugten Person des Vertragspartners oder eines von diesem bevollmächtigten Anlieferers unterschriebenen Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein angenommen. Die Unterschrift bestätigt die korrekte Einstufung der Abfälle, die Vollständigkeit der Angaben und den erteilten Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Sollte bei der Anlieferung keine berechtigte Person zur Unterzeichnung anwesend sein, behält sich BRANTNER das Recht vor, die Annahme der Abfälle zu verweigern. In diesem Fall wird der Vertragspartner unverzüglich kontaktiert, um eine neue Anlieferung zu vereinbaren oder alternative Lösungen zur ordnungsgemäßen Dokumentation zu finden. Zusätzliche Kosten, die durch eine erneute Anfahrt oder erforderliche Lagerung der Abfälle entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Übernahme der Abfälle kann ohne jegliche daraus resultierenden Ansprüche des Vertragspartners verweigert werden, wenn der Lieferschein bzw. Begleitschein fehlt, unvollständig ist, oder die notwendige Unterschrift nicht vorliegt. Dies gilt ebenso bei nicht ordnungsgemäßer Beschriftung oder Mängeln des Begleitscheins.
6.3. Abgegebene Abfälle, die nicht den in der Bestellung spezifizierten oder für den jeweiligen Container zugelassenen Abfallarten entsprechen, verursachen zusätzliche Kosten. Diese zusätzlichen Kosten setzen sich zusammen aus den tatsächlichen Aufwendungen für die umweltgerechte Entsorgung oder Verwertung der nicht konformen Abfälle sowie einer Pauschale für die Trennung von Mischabfällen oder verunreinigten Behältern (Sortierkostenpauschale). Die Einhaltung der Umweltvorschriften ist erforderlich, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
6.4. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch BRANTNER maßgeblich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen oder anderen Materialien in Behältern (z.B. Fässer) berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes dieser Behälter.
6.5. BRANTNER ist ferner berechtigt, die Übernahme von Abfällen zu verweigern und den Abfall zurückzuweisen, wenn
(i) die vereinbarten Abfallanlieferbedingungen nicht eingehalten werden;
(ii) die von BRANTNER allenfalls vorgegebenen Maximalmengen oder Verpackungsgrößen nicht eingehalten werden;
(iii) keine bzw. eine falsche oder unvollständige Abfall- und/oder Artikeldeklaration seitens des Vertragspartners erfolgt ist;
(iv) Behälter beschädigt, nicht ordnungsgemäß beschriftet oder für eine Zwischenlagerung ungeeignet sind;
(v) der Vertragspartner wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt (z.B. falsche Einstufung, Zahlungsverzug);
(vi) es sich um strahlenden oder explosiven Stoffe oder Kampfstoffe oder Altöle handelt, die giftige Stoffen enthalten; oder
(vii) sonstige betriebliche Gründe vorliegen, die eine Übernahme des Abfalls für BRANTNER unzumutbar machen (z.B. Gefahr für die Sicherheit von Anlagen oder Personen etc.).
6.6. Die Abholung von Abfall durch BRANTNER erfolgt durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, Waggon, Kesselwaggon, oder sonstige Sammelfahrzeuge wie zB Presswagen, Absatzkipper etc..Es steht BRANTNER frei, die Abholung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten (z.B. Subunternehmer) durchführen zu lassen.
6.7. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die abzuholenden Abfälle tagsüber (auch am Wochenende) zwischen 06:00 bis 18:00 durchgehend gut zugänglich sind.
6.8. Vereinbart wird, dass Vertragspartner die verursachten Kosten aufgrund von Warte- und Stehzeiten (bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle), sowie die Kosten der von ihm veranlassten frustrierten Leerfahrten tragen. BRANTNER ist in diesem Fall berechtigt dem Vertragspartner jede angefangene halbe Stunde (an Warte- und Stehzeit) zu verrechnen.
6.9. Vertragspartner die Abfälle selbst an BRANTNER liefern (=Eigenanlieferung) sind verpflichtet BRANTNER dies mindestens einen Werktag vorab schriftlich unter Angabe der konkreten Uhrzeit bekannt zu geben. Die gelieferten Abfälle müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behälter werden von BRANTNER nicht übernommen.
6.10. BRANTNER behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung einer anderen Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
6.11. Umgang mit Künstlichen Mineralfasern (KMF)
Für die Handhabung, Verpackung und Entsorgung von KMF-Abfällen, die bei Bau-, Umbau-, Instandsetzungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten anfallen, gelten folgende spezifische Vorschriften für Mineralfasern mit gefahrrelervaten Eigenschaften, dass KMF-Abfälle vor Ort von anderen Abfällen zu trennen und staubdicht zu verpacken sind. Es sind reißfeste, staubdichte und verschließbare Big Bags zu verwenden, um Staubaufwirbelung zu vermeiden. Transportbehälter mit KMF-Abfällen dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Abfälle sind der Abfallart 31437 g („Asbestabfälle, Asbeststäube“) zuzuordnen und dürfen nur von berechtigten Sammlern übernommen werden. Für gefährliche KMF-Abfälle ist ein Begleitschein auszufüllen und dem Transporteur zu übergeben. Mineralfasern ohne gefahrrelevanten Eigenschaften können nur übernommen werden, sollten folgende Einstufungsgrundlagen Sichergestellt sein:
(i) Kennzeichnung mit Gütesiegel (RAL, EUCEB);
(ii) Produktdatenblätter der Mineralfasern gemeinsam mit Rechnung und Lieferschein (Produktionsjahr, Hersteller, Hinweis auf Gütesiegel);
(iii) Analytischer Nachweis gemäß AbfallverzVO (BGBl. II Nr. 409,2020)
Dieser Abfall kann in Deckelmulden oder Container mit Deckel übernommen werden unter der SN 31416. Sollte kein Nachweis möglich sein, muss die KMF als gefährlich übernommen werden. Diese Vorschriften basieren auf dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF §15 Abs. 5a Z b und anderen elevanten Gesetzen und Verordnungen.
7. Höhere Gewalt
7.1. Soweit eine Partei ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nur unter unangemessenen Bedingungen erbringen kann, wird sie für die Zeit des Hindernisses von der vertraglich geregelten Leistungspflicht frei. Höhere Gewalt im Sinne dieses Punktes sind beispielsweise folgende Ereignisse: Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien, Aussperrungen und Streik.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1. Der Vertragspartner haftet gegenüber BRANTNER nach den gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die in Folge fehlerhafter Einstufung oder Kennzeichnung sowie durch Übergabe vertragswidriger Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.
8.2. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von BRANTNER erbrachten Leistungen verpflichtet und hat etwaige Mängel innerhalb von sieben Tagen ab Leistungserbringung schriftlich zu rügen, wobei die Rüge zu begründen ist. Unterlässt der Vertragspartner diese Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz sowie aus einem Irrtum nicht mehr geltend machen. Bei begründeten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung oder Austausch beschränkt. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Verbraucher iSd KSchG, gilt abweichend von diesem Punkt 8.2: Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3. BRANTNER haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung, Vandalismus, höhere Gewalt oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
8.4. Ersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber BRANTNER müssen bei sonstiger Präklusion der Ansprüche innerhalb von 14 Werktagen schriftlich bei BRANTNER geltend gemacht werden. Dieser Punkt 8.4 gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern.
8.5. Für zeitliche Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen wird, sofern BRANTNER nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, jegliche Haftung von BRANTNER ausgeschlossen.
8.6. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet BRANTNER nur für den Ersatz von Schäden, die BRANTNER grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet BRANTNER nicht. Sämtliche Ersatzansprüche des Vertragspartners sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrages und (kumulativ) mit der Höhe einer durch die Haftpflichtversicherung von BRANTNER zu erbringende Versicherungsleistung begrenzt. Ist der Vertragspartner Unternehmer iSd KSchG, gilt zusätzlich: Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Erbringung der Leistung durch BRANTNER.
9. Übergabe von Abfall von Brantner an Vertragspartner
9.1. Bei der Übergabe von Abfällen von BRANTNER an den Vertragspartner gilt die umweltgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung durch den Vertragspartner als vereinbart und verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber BRANTNER die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung schriftlich zu bestätigen.
9.2. Der Vertragspartner sichert zu, die entsprechenden Genehmigungen für die Übernahme, Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle lt. AWG idgF zu besitzen. Der Vertragspartner hält BRANTNER diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
10. CO2 Einsparung
10.1. Vereinbart wird, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch BRANTNER allenfalls verwirklichten CO2 Einsparungen, CO2-Gutschriften und sonstigen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung generierten Klimaschutzgutschriften ausschließlich BRANTNER zustehen und BRANTNER die alleinigen Vermarktungsrechte an diesen CO2 Einsparungen, CO2-Gutschriften und Klimaschutzgutschriften zustehen.
11. Datenschutz
11.1. Verarbeitung personenbezogener Daten: BRANTNER verarbeitet personenbezogene Daten der Vertragspartner ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der DSGVO sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) und dient der Durchführung des Vertragsverhältnisses, der Kundenbetreuung sowie der technischen Administration.
11.2. Weitergabe von Daten: Persönliche Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Empfänger dieser Daten können z.B. Behörden, externe Dienstleister oder Subunternehmer sein. BRANTNER stellt sicher, dass diese Dritten sich an die Datenschutzbestimmungen halten.
11.3. Der Vertragspartner wird hiermit informiert, dass BRANTNER zum Zweck der Bonitätsprüfung und Inkassoabwicklung personenbezogene Daten wie Antragsdaten, Adressdaten sowie Daten über die Einhaltung von Zahlungszielen und über unbestrittene, nach Fälligkeit unbezahlte Forderungen an Artradius N.V. übermitteln darf. Diese Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlich erlaubten Gewerbetätigkeit von Artradius N.V., gemäß den §§ 151 bis 153 der Gewerbeordnung 1994.
11.4. Datenschutzrechte: Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre von BRANTNER gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, sowie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß den Bestimmungen der DSGVO. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen.
11.5. Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie es für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung notwendig ist oder wie es gesetzliche Aufbewahrungsfristen vorschreiben. Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die Daten routinemäßig gelöscht.
11.6. Sicherheitsmaßnahmen: BRANTNER setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder Zugriff durch unberechtigte Personen zu schützen. Diese Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und dem neuesten Stand der Technik angepasst.
11.7. Kontakt und Datenschutzbeauftragter: Für Fragen zum Datenschutz können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, dessen Kontaktdaten Sie auf unserer Webseite unter https://www.brantner.com/datenschutz/ finden.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Vertragsdauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und/oder die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der rechtsunwirksamen, nichtigen oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
12.2. Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieser AGB haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragsteil als zugegangen.
12.3. Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieser AGB heranzuziehen.
12.4. Auf alle Verträge zwischen BRANTNER und ihren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anzuwenden. Das UN – Kaufrecht findet keine Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.
12.5. Für alle Streitigkeiten zwischen BRANTNER und ihren Vertragspartnern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 3500 Krems vereinbart. Wenn der Vertragspartner Verbraucher iSd KSchG ist und im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, so kann er davon abweichend nur vor jenen Gerichten geklagt werden, in deren Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Ort der Beschäftigung liegt.
12.6. Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen des KSchG einzelnen Bestimmungen der AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben vollinhaltlich aufrecht.