AGB AUFTRAGNEHMER
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Brantner Transport GmbH als Auftragnehmer
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Brant- ner TransportGmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Brantner“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw.besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB, in welche unter (https://www.brantner.com/logistic-solutions/AGB/Auftragnehmer) jederzeit ein- gesehen werden kann, für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen aus- drücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von Brantner nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Brantner-AGB“ und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung.
2. Das Angebot von Brantner ist freibleibend und basiert auf den vom Auftraggeber genannten Sendungsdaten, heute gültigen Preisen, Tarifen, Valutaverhältnissen und sonstigen Entgelten aller an der Transportdurchführung Beteiligten. Die angebotenen Preise gelten vorbehaltlich für verfügbaren Laderaum. Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer Zuschläge. Alle genannten Frachtraten haben nur Gültigkeit bei Versand mit Partnern von Brantner. Die Auswahl der Frachtführer erfolgt nach dem Ermessen von Brantner. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der angebotenen und/oder vereinbarten Preise von Brantner vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Indexzahl des Verbraucherpreisindexes 2020. Aufgrund der täglich auftretenden starken Schwankungen des Dieselpreises, orientiert sich das Angebot vonBrantner am variablen Durchschnittspreis für Dieselkraftstoffe, gemäß dem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten Treibstoffpreis (Treibstoffpreise aktuell (bmk.gv.at)) am Tag der Angebotslegung. Brantner behält es sich daher vor, Zuschläge aufgrund steigender Dieselpreise zu verrechnen. Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer Zuschläge.
Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.
2.1 Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) (mit Ausnahme der § 39 – 41 AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (abrufbar unter AÖsp) Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
2.2 Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen von Brantner aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten von Brantner. Es gilt § 32 AÖSp.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie Vorschriften von Zoll-, Hafen- und sonstigen Behörden einzuhalten und sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu tragen und zu bezahlen, sowie auch alle aufgelaufenen oder erlittenen Strafen, Abgaben, Spesen und Schäden zu vergüten.
2.4 Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber Brantner schriftlich geltend zu machen. Brantner ist insbesondere von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbunden besonderen Gefahr entstanden ist:
- Beförderung in offenen Fahrzeugen
- Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
- Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger;
- natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, der zufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind;
- unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
- Fehlen der für die ordnungsgemäße und rechtskonforme Beförderung notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere aber nicht ausschließlich in Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern, welche der Auftraggeber etwa gemäß den Bestimmungen der Art 11 und Art 22 CMR zur Verfügung zu stellen verpflichtet ist;
- Beförderung lebender Tiere;
- Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Die Haftung von Brantner ist bei Zustellungen in Abwesenheit des Empfängers ausgeschlossen.
Ist Brantner an der Erfüllung einer, mehrerer oder aller vertraglichen Verpflichtungen infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aussperrungen, Streiks (zB in Häfen) oder anderen Fällen höherer Gewalt (Force Majeure) gehindert und liegt die Abwendung dieser Hindernisse nicht im unmittelbaren Machtbereich von Brantner und können sie auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen und/oder technischen Aufwand (den der Auftraggeber trägt) beseitigt oder umgangen werden, ist Brantner für die Dauer dieses Ereignisses von der Erfüllung der von dem Force Majeure Ereignis betroffenen Vertragspflicht/en befreit. Cyber (Hacker-)Angriffe stellen einen Fall der Force Majeure dar.
Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist und keine internationalen transportrechtlichen Übereinkommen zwingend zur Anwendung gelangen, ist die Haftung von Brantner wie folgt beschränkt:
- Verlust, Beschädigung des Gutes: 2 SZR pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes
- Verspätungsschäden zB auf Grund Ladefristüberschreitungen, Lieferfristüberschreitungen: in Höhe der Fracht
- Sonstige Schäden: € 5.000,- pro Schadensfall
Sämtliche Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen, Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten ausnahmslos, soweit dies gesetzlich zulässig ist, es sei denn, der Auftraggeber, Berechtigte bzw. Anspruchsteller weist nach, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung von Brantner zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Beweislast für diesen qualifizierten Verschuldensgrad trifft den Anspruchsteller. Jede Haftung für Vermögensschäden und Pönalen ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Haftung ist darüber hinaus auf reine Sachschäden beschränkt und ist insbesondere die Haftung ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt, Epidemien/Pandemien (zum Beispiel Covid-19 etc.), Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politischeGewalthandlungen, Hafen- und Terminalüberlastungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder Eingriffe hoher Hand oder behördliche Anordnungen bzw. Beschränkungen verursacht worden ist bzw. der Schaden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder sonstige strafbare Handlungen Dritter entstanden ist.
3. Da die Haftung von Brantner beschränkt ist, wird die Eindeckung einer Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag eingedeckt.
4. Brantner hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann Brantner davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er Brantner ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.
5. Ein Lademitteltausch wird nur soweit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem Auftrag und bei Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 % der Fracht durchgeführt. Brantner übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich Lademitteln und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Lademitteltausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen Brantner zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen von Brantner. Die Haftung von Brantner für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Lademitteltausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Lademittelvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Lademittel bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Lademittel durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.
6. Brantner ist berechtigt, Standgeld in Höhe von € 450,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 100,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht Brantner auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten Im Falle eines Sondertransports gebührt Brantner ein Standgeld in Höhe von € 600,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 120,- pro Stunde)
7. Wird der Transportauftrag vom Auftraggeber storniert, steht Brantner eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Brantner kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Abholtermin stornieren.
8. Brantner behält sich das Recht vor, den Speditions- Transportauftrag – auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. Er ist daher berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Brantner wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.
9. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen von Brantner tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert und verstaut Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn dieWare durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch für derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, Ladungssicherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur Anwendung.
10. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinte- resse gem. Art. 26 CMR können nicht vereinbart werden. Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration kann nicht vereinbart werden. Brantner widerspricht ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solchen, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen können. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) – auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Angeboten etc.) – In keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch von Brantner erfolgt. Eine Vereinbarung auf Erhöhung von oder Verzicht auf Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.
11. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall (insbesondere nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen als gefährliche Abfälle, Problemstoffe oder Altöle einzustufende Substanzen) handelt oder eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Brantner über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren und allgemein Brantner sämtliche Informationen erteilen und Anweisungen geben und auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen hinweisen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung des Gutes sowie zur Gewährleistung der Sicherheit von Brantner, seiner Mitarbeiter und dritter Personen erforderlich ist. DerAuftraggeber bestätigt, in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf Brantner nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleich- gültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung Brantner mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung von Brantner erwirkt wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen des Absenders nach Art 22 CMR, Brantner ausdrücklich auf die konkreten von der Ware ausgehenden Gefahren wie z.B. leichte Entflammbarkeit, Gefahr der Selbstentzündung bei mechanischer Einwirkung auf die Ware, etc. hinzuweisen. Die Mitteilung von Kennzeichnungen wie etwa UN-Nummern und Gefahrgutklassen, Abfallcodes bzw. Abfall-Schlüsselnummern ist nicht ausreichend; die Aufklärung hatzusätzlich in allgemein verständlicher Form zu erfolgen. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber versichert, alle gesetzlichen gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen. Er haftet Brantner für sämtliche aus Verstößen gegen diese Verpflichtungen resultierenden Schäden und sonstigen Nachteile und hält Brantner diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Im Bereich des Straßengüterverkehrs haftet der Auftraggeber insbesondere für Verletzungen der ihn in seiner Eigenschaft als Absender im Sinne der CMR treffenden Verpflichtungen gemäß Art 10, Art 11 und Art 22 CMR.
12. Die von Brantner eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW-Fahrer disponiert. Beischriftlicher Vereinbarung einer Zweier-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt Brantner zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen können im Regelfall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden. Sollte vom Auftraggeber gewünscht sein, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen auf bewachten Parkplätzen zu konsumieren, so ist dies Brantner im Vorfeld ausdrücklich schriftlich bekannt zu geben und kann durch Zahlung eines Aufpreises vereinbart werden.
Sofern nicht die Natur des Transportgutes ein Spezialfahrzeug erfordert (z.B. Schüttguttransporte, Sondertransporte, Abfallsammlung, etc.), werden im Regelfall gewöhnliche Planen-Auflieger eingesetzt. Um mögliche Gefahren, insbesondere das Diebstahlsrisiko zu minimieren empfiehlt es sich jedoch, Brantner ausdrücklich schriftlich gegen Bezahlung eines Aufpreises mit dem Einsatz eines sogenannten Koffer-Aufliegers zu beauftragen, da dieser eine erhöhte Sicherheit aufweist.
Bei den von Brantner gewählten Routen handelt es sich um die schnellsten und kostengünstigsten Routen. Sollte vom Auftraggeber eine besondere Route gewünscht sein, um eventuelle Gefahren zu minimieren, so ist dies Brantner ebenfalls im Vorfeld ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen und kann sodann eine andere Route gegen Zahlung eines Frachtzuschlages vereinbart werden.
13. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher von Brantner nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden von Brantner daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung von Brantner für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn Brantner hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
14. Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Abfalltransporten folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber hat Brantner bei der Beauftragung von Abfalltransporten gesondert über die genauen Eigenschaften des Gutes zu informieren und auch die Abfallschlüsselnummern bekanntzugeben. Der Auftraggeber haftet für die richtige Kennzeichnung der Güter und die Vollständigkeit der Angaben. Der Auftraggeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, welche Brantner oder Dritten durch unrichtige oder fehlende Bezeichnung oder Klassifikation entstehen. Brantner ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Übereinstimmung der Ware mit dem vom Auftraggeber bekanntgegebenen Informationen verpflichtet. Sofern bei Brantner jedoch Zweifel hinsichtlich der Klassifizierung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung der Güter bestehen, darf er den Transport bis zur Einholung eines Gutachtens über die Beschaffenheit der Güter ablehnen. Ein solches Gutachten wird auf Kosten des Auftraggebers eingeholt. Die übergebenen Güter müssen in transportgerechten, einwandfreien und dem Gesetz und technischen Stand entsprechenden Behältnissen bzw. Verpackungen übergeben werden. Der Auftraggeber haftet Brantner für sämtliche Schäden die dem Auftragnehmer durch die unrichtige Verpackung, Deklaration, Beschreibung, Kennzeichnung und Bezettelung der Güter entstehen. Bei Transporten in loser Schüttung und verpackungsfreien Transporten haftet der Auftraggeber dafür, dass das Gut tatsächlich auf diese Art transportiert werden kann und aus der Transportart keine Gefahren wie etwa die Selbstentzündung durch Reibung entstehen. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Vorsortierung des Abfalls und Entfernung aller gefährlichen Gegenstände. Werden Behältnisse von Brantner für den Transport zur Verfügung gestellt, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für die Dichtheit der Behältnisse. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Behältnissen, die durch den Abfall verursacht werden. Brantner übernimmt keine strahlenden oder explosiven Stoffe. Übernommene Abfälle dürfen weder giftig, ätzend noch korrosiv wirken.
15. Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Brantner gewährt dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto geltend ab Skontoabzüge werden von Brantner nicht akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen Brantner Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Brantnerverpflichtet sich nicht zur Übermittlung von originalen Transportdokumenten und darf die Fracht nicht bis zur Übermittlung von originalen Frachtdokumenten zurückbehalten werden. Es werden auch keine Bearbei- tungsgebühren oder Abzüge aufgrund fehlender Originalpapiere akzeptiert.
16. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die Transportleistungen sowie aufdiesen AGB basierende Rechtsgeschäfte betreffen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-3500 Krems vereinbart. Dies betrifft auch Streitigkeiten über den wirksamen Bestand eines solchen Vertrags.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!
Brantner Transport GmbH, Stand Oktober 2024