AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brantner Transport GmbH

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Brantner Transport GmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Brantner“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von Brantner nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Brantner-AGB“ und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Der Auftragnehmer erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

2. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.

3. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter https://portal.wko.at sowie unter www.brantner.com). Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

4. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen der Brantner GmbH aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten der Brantner GmbH.

5. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber Brantner schriftlich geltend zu machen.

6. Brantner hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann Brantner davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er Brantner ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.

7. Ein Palettentausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichen schriftlichem Auftrag bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Die Brantner GmbH übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen die Brantner GmbH zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen der Brantner GmbH. Die Haftung von Brantner für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen.

8. Brantner ist berechtigt, Standgeld in Höhe von € 400,- pro Tag (mindestens € 80,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht Brantner auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten wird.

9. Wird der Transportauftrag storniert, steht Brantner eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

10. Brantner ist berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen. Brantner wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

11. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen von Brantner tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist.

12. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art 26 CMR können (ausnahmslos) nicht vereinbart werden.

13. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Brantner über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren.

14. Die von Brantner eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW- Fahrer disponiert. Bei schriftlicher Vereinbarung einer 2er-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt Brantner zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen können im Regelfall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden.

15. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer) erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber Brantner diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung schriftlich anzeigt. Eine Haftung von Brantner für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn Brantner hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.

16. Auf die folgenden Haftungsbeschränkungen der AÖSp wird auszugsweise vorsorglich hingewiesen:
§ 54. a) Soweit der Spediteur (hier: Brantner) überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch € 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, höchstens € 2.180,19 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die obigen Beträge, so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert, bzw in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert, bzw gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.

17. Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen Brantner Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

18. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-3500 Krems vereinbart.

Stand Juli 2015
Brantner Transport GmbH, 3500 Krems