AGB AUFTRAGGEBER
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Brantner Transport GmbH als Auftraggeber
1. Gültigkeit
Diese Bedingungen, in welche unter (https://www.brantner.com/logistic-solutions/agb/auftraggeber) jederzeit eingesehen werden kann gelten ausschließlich dann, wenn die Brantner Transport GmbH, im Folgenden„Auftraggeber“ oder „AG“ genannt, Spedi- tions- und Frachtaufträge an den Auftragnehmer „AN“ erteilt oder den Auftragnehmer mit sonstigen Verrichtungen beauftragt.
Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Eine schriftliche Gegenbestätigung mit durch den AN abgeänderten Vertragsbestandteilen gilt als unwirksam. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Unabhängig von telefonischen Kapazitätsanfragen, kommt der Transportvertrag erst auf Basis des übermittelten Transportauftrages, samt der darin enthaltenen AGB des Auftraggebers zustande. Es kommen keine diesen Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen zur Anwendung. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGB stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstigerBedingungen (z.B. in Auftragsbestätigungen etc.) berufen. Eventuell anderslautende Gegenbestätigungen sind nicht Bestandteil des Frachtvertrages und gegenstandslos. Spätestens mit der Übernahme der beförderten Güter zur Beförderung an der Beladestelle bestätigt der Auftragnehmer nochmals dieAkzeptanz dieser AGB.
2. Maßgebliche Bestimmungen
Für sämtliche Straßen-Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer haftet demAuftraggeber gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht.Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des Auftraggebers an den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
3. EU-Mobilitätspaket
Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf
- Meldeverpflichtungen
- Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug
- Anwendung des Gastland-Lohnrechts
- Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane
- Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
- Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen
- Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten
Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auf- tragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
4. Stornierung, Nichtübernahme des Frachtgutes
Der Transportauftrag des Auftraggebers ist bindend.
Im Falle einer Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eineKonventionalstrafe in Höhe der, für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
In jedem Fall werden bei der Stornierung des Auftrages 80% des Frachtpreises in Form einer Konventionalstrafe an den Auftragnehmer verrechnet. Der Auftraggeber kann den Trans- portauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Beladetermin stornieren.
5. Standgeld
Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfängeretc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn – und Feiertage, d.h. diese sind immer standgeldfrei. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen. Nach der vereinbarten 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 150,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern den Auftraggeber tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auftragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt.
6. Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe
Um-, Bei- und Zuladungen sind ausnahmslos unzulässig. Anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber die Beiladung ausdrücklich schriftlich im Vorhinein anordnet. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig.Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber aus- nahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.
Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.
7. Kennzeichen
Sofern der Ladeauftrag keine Kennzeichen enthält, diese nicht korrekt sind, oder sich ändern, ist derAuftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die richtigen Kennzeichen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer vermeidet dadurch Verzögerungen bei der Beladung und der Bearbeitung der Frachtabrechnung.
8. Ladungssicherungsmittel
Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer etc.) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken, etc.) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt.
Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Sperr- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens Unterleghölzer, alle Seitenbretter, zwei Spannbretter, 2 Sperrbalken, 20 Gurte mit Langhebelratschen, 12 Zurrösen im Boden, 24Kantenschoner und ausreichend Antirutschmatten erforderlich.
Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält der Auftraggeber sich vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragsnehmers mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Ein darüberhinausgehen der Schadenersatz bleibt davon unberührt. Für alle dadurchentstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese administrativen Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung sindausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.
9. Transporthindernisse
Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Der Auftragnehmer hat beim Auftraggeber alle relevanten Zollinformationeneinzuholen und haftet für die ordnungsgemäße Verzollung und alle damit verbundenen Pflichten. Die Kosten die dem Auftragnehmer durch die Verzollung entstehen, sind bereits im Frachtpreis enthalten. Er hat daher keinen Anspruch auf den Ersatz von Kosten die bei der Verzollung entstehen (Tarife, Gebühren, etc.). Weiters haftet der Auftraggeber nicht für Schäden die durch falsche Angaben in den Zollpapieren entstehen.
Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt. Dies gilt auch für alle Länder und deren Bestimmungen, die im Rahmen dieses Auftrages befahren werden. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. DerAuftragnehmer hält den Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos. Bei Hindernissen an der Be- oder Entladestelle oder bei Annahme- oder Beladeverzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich Wei- sungen des Auftraggebers einzuholen. Bei Verzögerungen und/oder Hindernissen, gleichwel- cher Art, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
10. Lademitteltausch
Der Auftragnehmer ist zum sofortigen Lademitteltausch sowohl bei der Ladestelle, als auch beim Empfängerausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Auftragnehmer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademitteln mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthal- ten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechenderLademittelschein mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestelle keine Lademittel zu- rückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständigung nicht, oder nichtrechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Lademittelverantwortlich. Werden die Lademittel nicht oder nicht in vollem Umfang getauscht, ist dies am CMR-Frachtbrief sowie am Lademittelschein mit einer Begründung schriftlich festzuhalten und bestätigen zu lassen.
Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Lademittel den ortsüblichen Handelspreis zubezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 30,- pro Transport und Rückführungskosten fürdie nicht getauschten Lademittel von € 1,- per KM bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Die Rückführung der Lademittel durch den Auftragnehmerinnerhalb von 21 Tagen ist Gegenstand des Frachtvertrages und mit der Fracht abgegolten. Diese Ansprüche stehen dem Auftraggeber in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Lademitteltausch von sich aus zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen/Nachweise sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Fracht- rechnung, zu übermitteln. Achtung: es werden nur Originallademittelscheine akzeptiert! Vor Übermittlung dieser Dokumente ist die Fracht nicht fällig.
Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Konventionalstrafe in Höhe der Fracht pro Transportauftrag fällig, d.h. der Anspruch auf Frachtlohn verfällt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt.
Düsseldorfer Paletten sind im Grunde nicht zu tauschen, jedoch muss der Auftragnehmer die Palettenbewegungen wie bei den Europaletten dokumentieren und dem Auftraggeber die entsprechenden Lademittelscheine zukommen lassen. Falls der Auftragnehmer entgegen der Anweisung des Auftraggebers Düsseldorfer Paletten bei der Entladestelle zurückbekommen sollte, so soll der Auftragnehmer selbige innerhalb von 4 Wochen beim Absender retournieren. Für nicht zeitgerecht retournierte Düsseldorfer Palettenverrechnet der Auftraggeber Euro 8,- pro Stück an den Auftragnehmer.
11. Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise
Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine etc.) an den Auftraggebernachweislich übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage, wobei der Lauf dieser 60-Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten beim Auftraggeber beginnt.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden des Auftraggebers nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Liefer- scheine, Frachtbriefe, Palettenscheine, Lademittel- und Wiegescheine, etc., längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach erfolgter Entladung, im Original an den Auftraggeber zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- fällig.
12. Aufrechnung, Ausschluss von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
Der Auftraggeber ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmerkommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurück- behaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn vom Auftraggeber schriftlich der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers aufrechnen.
13. Sorgfaltspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Bei der Durchführung des Auftrages ist der Konsum von Alkohol und/oder Drogen strengstens verboten. Der Auftragnehmer hat für ein sauberes Auftreten und tägliche Körperpflege des Fahrpersonals zu sorgen. Vor dem Umgang mit unverpackten Produkten müssen die Hände gewaschen werden oder saubere Handschuhe getragen werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Fahrzeug sich in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und dem Stand der Technik entspricht, insbesondere muss das eingesetzte Fahrzeug vorbeugend gewartet und regelmäßig inspiziert werden. Es dürfen nur einwandfreie und für denjeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Wechselbrücken, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden. Das für den beauftragten Transport zu stellende Fahrzeug muss, sofern im Transportauftrag nicht gegenteiliges vereinbart wird, den Anforderungen eines gedeckten Fahrzeuges laut CMR entsprechen. Beschädigungen an Planen und Aufbauten, Kondenswasser im Laderaum, nicht besenreine Ladeflächen und nicht geruchsfreie Laderäume können zur Ablehnung von Fahrzeugen an den Ladestellen und zur Verrechnung von Kosten und Schadenersatz führen. Der Laderaum muss gereinigt sein, sodass gewährleistet ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Frachtgutes kommt. Bei Tankfahrzeugen muss ein Reinigungszertifikat von einem zertifizierten Reinigungsunternehmen vor der Beladung eingeholt werden.
Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG ist in vollem Umfang zu entsprechen. Das Fahrzeug muss besenrein, sauber und geruchsfrei, sowie die Plane absolut dicht sein. Die Mindesthöhe des Aufliegers muss innen 2,70 m betragen.
Das gesetzlich höchst zugelassene Gesamtgewicht des LKW darf nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Achslasten nicht überschritten werden und die Ladung ordnungsgemäß auf der Ladefläche verteilt ist.
Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
14. Bewachungspflicht/Sicherheitsmaßnahmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme des Auftrages und der Übernahme des Transportgutes, die beladenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jegli- chem Abstellen während der Zeit zwischen der Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung ordnungs-gemäß und durchgehend zu bewachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dassbeladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kom- menden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2voneinander unabhän- gigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden -Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislichaktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger müssen immer nachweislich versperrt sein (zumin- dest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird.Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zukontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger,Auflieger, Wechselaufbauten, etc.) während des Abstellens im- mer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und aus- reichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt wer-den. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sons- tigeAbstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Park- plätze zureservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).
15. Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ladebedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines or-dentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tat- sächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die ein- gesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs-bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun- gen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung aus- schließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden aus- reichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzun- gen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen dieAnforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Si- cherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung undWarnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstungmitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe inRechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmervoll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
16. Lenkzeiten, Entlohnung
In vielen europäischen Ländern gelten Gesetze zur Bezahlung des Mindestlohns für Fahrper- sonal, zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, sowie zur Einhaltung der Meldepflich- ten. Teilweise sehen diegesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterentlohnung eine verschul- densunabhängige Unternehmerhaftung sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen verschafft hat. Der Auftragneh- mer sichert weiters zu, die Einhaltung sämtlicher derartiger Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die fristgerechte Bezahlung des vorgeschriebenenMindestlohns, die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend den hierfür vorgesehenen Meldeformularen, die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der Behörden zur Überprüfung zu übermitteln sind, die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den LKW-Fahrer über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeich- nungen müssen mindestenszwei Jahre aufbewahrt werden. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, seine Mitarbeiter und sonstigenErfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nach- weislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohn-Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer auch dem Auftraggeber entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber hinsichtlich aller Aufwendungen/ Kosten/ Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Mindestlohn-Bestimmungen (inklusive der dazu erlassenen Verordnungen) entstehen, voll umfänglich, d.h.auch der Höhe nach unbeschränkt, schad-und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungs- kosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.
17. Pflicht zur Schadensmeldung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mitder Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung des Auftraggebers bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
18. Gefahrgut
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzu- setzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungenim Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen,Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atem- schutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR)haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten,die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie derrechtskon- formen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen inden vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.
19. Verkehrshaftungsversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,- pro Schadensfall) und inÖsterreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte dem Auftraggeber vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über dieEindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist dieser berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, 4 % (mindestens jedoch € 40,-) vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zubringen. Die Prämienrückerstat- tung ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze dem Auftraggeber vorliegt. Für Kabotage-Transporte muss die Mindestversicherungssumme den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vor- gaben entsprechen. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
20. Verzicht auf Lohnfuhreinwand
Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte dasgegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, er- klärt sich derAuftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.
21. Kundenschutz
Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstigerKontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise amTransportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen denAuftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eineverschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßi- gungsrecht ausgenommene, Konventionalstrafe in Höhe von € 35.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehenderSchadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.
22. Geheimhaltungspflicht
Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die ihm im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt wer- den, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrechtausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
23. Fixpreise
Die im Anbot bzw. Auftrag des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.
24. Entladung gemäß Frachtbrief/Ladeauftrag
Die Entladung der Ware darf nur an der im Ladeauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger- Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi- gung durch den Auftraggebervorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
25. Ladetermine, Lieferfristen
Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Belade- stelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungs- recht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % der Fracht (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüberhinausgehenderSchadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gel- ten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR.Die Be- und Entladetermine sind absolute Fixtermine. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass dieEinhaltung der Lieferfristen dem Auftraggeber besonders wichtig ist und dieser somit ein besonders wichtiges Interesse an der Einhaltung der Lieferfristenhat. Bei Verzögerungen jeglicher Art ist der Auftraggeber unverzüglich zu in- formieren. Kommt derAuftragnehmer dieser Pflicht nicht nach so berechtigt dies den Auftrag- geber zu einem Abzug in Höhe von 30% der Fracht. Für einen Lieferfristverzug wird eine ver- schuldensunabhängige Konventionalstrafe von €100,-/Std fällig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt.
Des Weiteren wird bei einem Lieferverzug eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 75,- fällig. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Liefer- frist eingehaltenwerden kann. Sollten sich Be- und/oder Entladeort ändern, so ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dementsprechend angemessen in der Höhe angepasst.
26. Be- und Entladung, Ladungssicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umständewährend der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. DerAuftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungs- gemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungs- pflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Trans- portes zu eruieren und insbesondere dieTransporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sindSchadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen beim Auftraggeber einzuholen. Der Auftragnehmer hat beiÜbernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei Ab- weichungen von Menge oder Qualität zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben sowie bei mangelhafter Verpackung, Stauung, als auch bei Unmöglichkeit der Prüfung, ist die Bela- dung sofort zu stoppen, und erst nach Rücksprache und ausdrücklicher Anweisung des Auf- traggebers weiter auszuführen. Bei allen Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief einzutragen. Maßgeblich für den Beweis der vom Fahrer bei der jeweiligen Ladestelle übernommenen Packstücke ist die zu unterschreibende Übernahmebestätigung.
Bei Verladung unterschiedlicher Produkte in einer Ladeeinheit sind diese klar zu trennen und es istbesonders darauf zu achten, dass es zu keiner Kreuzkontamination, verursacht durch un- verträgliche Produkte, kommt.
27. Haftungssausschluss, Limitierung
Die Haftung des Auftraggebers für alle Schäden ist ausgeschlossen, unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig vom Rechtsgrund (zum Beispiel: Schäden im Zusammenhang mit mangelhafter Verladung, Ladungssicherung, Sicherstellung von Fahrzeugen, Beschlagnahmen, Anhaltungen etc.). Sollte der vorangegangene Haftungsausschluss gegen zwingende Bestimmungenverstoßen und somit unwirksam sein, so ist die Haftung des Auftraggebers zumindest mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beförderten Gutes beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt somit beispielsweise für Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aufgrund von Schäden aus der Informationserteilung, Weisungen, vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Schäden aus mangelhafter Verpackung (zum Bei- spiel: Art. 7,10, 11, 12, 22 CMR).
28. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.
29. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die Transportleistungen sowieauf diesen AGB basierende Rechtsgeschäfte betreffen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-3500 Krems an der Donau vereinbart. Dies betrifft auch Streitigkeitenüber den wirksamen Bestand eines solchen Vertrags. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!
Brantner Transport GmbH, Stand Oktober 2024